Antrag Nutzungsrichtlinien für das Gebiet Im Neuen Tal in Niedertiefenbach

Das Erschließungsgebiet (künftiges Neubaugebiet) im Neuen Tal in Niedertiefenbach wurde in zwei Bauabschnitte eingeteilt. In Bauabschnitt II handelt es sich um Gartenland.

 

Wie sich nach dem Kauf der meisten Gartengrundstücke durch die Gemeinde herausstellte, wird diese Fläche aber für Jahre nicht mehr als Erschließungsgebiet benötigt. Es wird zunächst nur die auf der anderen Seite des Weges liegende, bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche, als Bauabschnitt I erschlossen. Die bisherigen Eigentümer der Gärten in Bauabschnitt II dürfen diese aber weiterhin kostenlos nutzen.

 

Diese Gärten sind in einem sehr unterschiedlichen Zustand. Die Bandbreite geht von gepflegtem Nutzgarten bis zu flächendeckend mit wilden Brombeeren überwuchertem Gelände. Letzeres führt dazu, dass diese Brombeeren sehr agressiv über die Grundstücksgrenze auf die Nachbargärten wuchern und dort Fuß fassen. Ein mehrmaliger Rückschnitt pro Jahr ist erforderlich um dies zu verhindern. Ärger ist vorprogrammiert.

 

Aus diesem Grund hat sich die Bürgerliste Gedanken über eine Nutzungsrichtlinie gemacht, welche beide Parteien in die Pflicht nimmt: Nutzer und Gemeinde Beselich als neuer Eigentümer gleichermaßen. Dabei handelte es sich um einen Entwurf der natürlich noch von einem Juristen hätte überprüft werden müssen. Leider haben sich die andern Parteien und Wählergruppen in der Gemeindevertretung, allen voran die CDU, gegen diesen Antrag ausgesprochen. Man befürchtete zu viel Bürokratie!

Folgende Nutzungsrichtlinien haben wir vorgeschlagen

  1. Die bisherigen Eigentümer haben das Recht die Gärten bis auf Weiteres kostenlos zu nutzen.
  2. Die Nutzung endet automatisch am Ende eines Jahres. Sollten die Nutzer nicht bis zum 31. Dezember eine Nutzungskündigung durch dei Verwaltung erhalten, verlängert sich die Nutzungszeit um ein weiteres Jahr.
  3. Der Nutzer hat nach Ende der Nutzungsberechtigung keinen Anspruch auf Entschädigung für von ihm eingebrachte Anpflanzungen.
  4. Sollte der Nutzer auf die weitere Nutzung verzichten, ist das der Verwaltung schriftlich mitzuteilen.
  5. Wenn die Nutzung des Gartens durch den bisherigen Nutzer gekündigt wird, ist die Möglichkeit zur weitere Nutzung im Beselicher Wochespiegel auszuschreiben.Bei mehrern Bewerbern entscheidet das Los.
  6. Marode Einzäunungen dürfen nicht mehr erneuert werden. Sie werden auf Wunsch nach Rücksprache mit der Verwaltung kostenlos vom Bauhof entfernt.
  7. Das neuerliche Errichten von Hütten, Unterständen und dergleichen ist nicht gestattet.
  8. Bei einer Verwilderung des Gartens und eine damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke, kann dem bisherigen Nutzer das Nutzungsrecht entzogen werden.
  9. Insbesondere das Aufwachsen von Springkraut, Jakobskreuzkraut,   Riesenbärenklau, Brennnesseln und wilden Brombeeren ist zu unterbinden.
  10. Sträucher und Bäume, die in Art und Anzahl den Charakter eines Nutzgartens   überschreiten, sind nicht zulässig.
  11. Sollte das Gartengelände durch die Verwaltung anderen Zwecken (z.B. Ausweisung als Bauland) zugeführt und deswegen den Nutzern die Nutzung gekündigt werden, ist diesen gestattet, evtl. vorhandene Bäume auf eigenens Risiko zur Brennholzherstellung zu entfernen.
  12. Für die Sicherheit des Gartens, insbesondere im Hinblick auf evtl. bestehenden Baumbestand ist der jeweilige Nutzer verantwortlich.
  13. Die Gemeinde hat bei Beeinträchtigen von nicht genutzten Grundstücken, die z.B. infolge überwachsender Brombeerhecken erfolgen, dafür zu sorgen, dass dies durch geeignete Maßnahmen verhindert wird.