Wasserversorgungssatzung: Welche Regelung gilt bei Rohrbrüchen?

Die Bürgerliste Beselich beantragt die Änderung des § 23 (Grund-stücksanschlusskosten) der Wasserversorgungssatzung (WVS) im Hinblick auf Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung (z.B. Reparatur von Rohrbrüchen) und Beseitigung von Anschlussleitungen (Hausanschlüsse) außerhalb der Grundstücksgrenzen auf dem Gelände öffentlicher Straßen.

Begründung:

 

Die Sammelleitung (Hauptleitung) der Wasserversorgung liegt meistens auf einer Straßenseite, oft sogar in unmittelbarer Nähe der Strassenrinne. Während die Hausanschlussleitung auf der einen Straßenseite nur unter dem Bürgersteig verläuft, unterquert sie auf der anderen Seite fast die komplette Straße. Das Risiko eines Rohrbruches ist hier unzweifelhaft um ein Vielfaches höher, als auf der anderen Seite der Sammelleitung. Insofern ergibt sich eine Ungleichbehandlung z.B. bei der Begleichung von Reparaturkosten. Die Grundstückseigentümer haben bzw. hatten keinen Einfluss auf die Verlegung der Hauptleitung. Sie haben auch keinerlei Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Verkehr, wenn die Straße etwa durch ein neu erschlossenes Baugebiet durch Schwerlastverkehr belastet wird. Aber selbst wenn die Hauptleitung auf der Straßenmitte verläuft, ergibt sich eine Ungleichbehandlung durch stärker und weniger stark befahrene Straßen (Kreisstraßen, Zufahrtsstraßen zu Neubaugebieten usw.).

Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, sollten die Kosten, z.B. für Rohrbrüche (Unterhaltung) außerhalb der Grundstücksgrenze so behandelt werden, wie es bei der Behandlung der Sammelleitung (Hauptleitung) geschieht.

 

Antragstext für die Gemeindevertretersitzung am 13.7.15

Die Gemeindevertretung möge beschließen, dass die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung (z.B. Reparatur von Rohrbrüchen) und Beseitigung von Anschlussleitungen auf dem Gelände der öffentlichen Straße, also außerhalb des Grundstückes des Hauseigentümers, wie Sammelleitungen zu behandeln sind.