Satzung der Bürgerliste Beselich

§1 Name, Sitz, Grundhaltung


1) Die Wählergruppe führt den Namen „Bürgerliste Beselich“ mit der Abkürzung  BLB,
sowie den Zusatz: bürgernah, sozial, ökologisch.


2) Der Sitz der Bürgerliste befindet sich in Beselich, Kreis Limburg/Weilburg.


3) Die Bürgerliste Beselich ist eine demokratische Organisation, im Sinne des Grundgesetzes und besteht aus Bürgern der Gemeinde Beselich.

 

§2 Zweck der BLB


1) Die Bürgerliste setzt sich zur Aufgabe, an der parteiunabhängigen Willensbildung auf kommunaler Ebene mitzuwirken. Dies soll vor allem durch die Beteiligung an Gemeinderatswahlen und anschließender Mitarbeit in der Gemeindevertretung sowie im Gemeindevorstand von Beselich erfolgen. Die Bürgerliste hat das Ziel, in der Gemeinde Beselich eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse aller Einwohner der Gemeinde Beselich liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten. Die weitere Programmatik ist dem Wahlprogramm der Bürgerliste zu entnehmen.


2) Die Bürgerliste ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Mittel der Bürgerliste sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bürgerliste; ausgenommen sind Aufwandsentschädigungen.

 

§3 Mitgliedschaft


1) Mitglied kann jede natürliche und parteilich ungebundene Person werden, die ihren ersten Wohnsitz in Beselich und das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie wahlberechtigt ist. Eine weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft besteht darin, sich zur vorliegenden Satzung zu bekennen.


2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag (Beitrittserklärung) der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, Bewerber ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3) Der Austritt aus der Bürgerliste ist mit einer Frist von drei Monaten möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.


4) Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden:
a) wer in grober Weise die Interessen der BLB verletzt;
b) wer mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.


5) Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Betroffene kann sich innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung des Ausschlussantrages dazu äußern, und in dieser Zeit die mündliche Anhörung  vor dem Vorstand verlangen. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat dann binnen drei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.


6) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Bürgerliste und eventuell gezahlter Beiträge.

 

§4 Finanzen/Beiträge


1) Die finanziellen Mittel erhält die Bürgerliste durch:

1. Mitgliedsbeiträge
2. Spenden


2) Über die Höhe der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Die jährlichen Beiträge sind bei Beitritt sofort und ansonsten bis spätestens 15. März des laufenden Geschäftsjahres unaufgefordert zu erbringen.


3) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mtl. 2,- (zwei) €. In berechtigten Härtefällen kann nach Beschluss des Vorstands der Mitgliedsbeitrag auf mtl. 50 Cent herabgesetzt werden. Schüler und Studenten sind beitragsfrei. Der Mitgliedsbeitrag bei Lebensgefährten von Mitgliedern beträgt mtl. 50 Cent.

 

§5 Organe der Bürgerliste


1) Die Mitgliederversammlung
2) Der Vorstand, (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer, Beisitzer)
3) Die Fraktion der Bürgerliste

 

§6 Mitgliederversammlung


1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan. Sie ist mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung  einzuberufen (Einladungsfrist min. zwei Wochen). Um eine breite politische Willensbildung zu fördern, soll die Mitgliederversammlung in der Regel halbjährlich einberufen werden.


2) Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Beratung und Empfehlung der Richtlinien der Kommunalpolitik der BLB in der Gemeinde Beselich (Wahlprogramm)
b) Nominierung der Listenplätze bei Kommunalwahlen
c) Wahl und Abberufung des Vorstandes
d) Endgültige Entscheidung über Mitgliedsausschluss bei Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorstandsbeschlusses
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Entlastung des Vorstandes
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen
h) Beschluss über Auflösung
i) Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung


3) Wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen zusätzlich eine Mitgliederversammlung einberufen.


4) Die Mitgliedsversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Alle Beschlüsse sind mit der einfachen Mehrheit gültig. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen.


5) Schriftliche Stellungnahmen bzw. Pressemitteilungen, die Belange der Bürgerliste betreffen, werden durch den Vorstand innerhalb einer Frist von maximal  fünf Tagen autorisiert.


6) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung.

 

§7 Vorstand der Bürgerliste


1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Vorsitzender
b) Stellvertretender Vorsitzender
c) Schatzmeister
d) Stellvertretender Schatzmeister
e) Schriftführer
f) Bis zu vier Beisitzer


2) Der Vorstand wird für die Dauer der Legislaturperiode (5 Jahre) gewählt. Bei vorzeitigem Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Dies muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ein vakantes Amt wird von einem durch den Vorstand gewählten Mitglied bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung kommissarisch ausgeübt.


3) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern  abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl bezüglich der vakanten Position zu erfolgen.


4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.


5) Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.


6) Der Vorstand koordiniert die politische Willensbildung innerhalb der Bürgerliste und organisiert die Mitgliederversammlungen.


7) Die Einberufung der Vorstandssitzungen sowie der Mitgliederversammlungen obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung seinem Stellvertreter, danach dem Schriftführer.


§8 Fraktion der Bürgerliste


3) Die Fraktion der BLB in der Gemeindevertretung konstituiert sich jeweils nach der Wahl zur Gemeindevertretung. Sie besteht aus den bei der Kommunalwahl mit Stimmengmehrheit in die Gemeindevertretung gewählten Mitgliedern der Bürgerliste.


4) Der Vorstand legt die Vertreter für den Gemeindevorstand und die zu besetzenden Ausschüsse fest.

 

§9 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen


1) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahl, ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen, vom Absendetag gerechnet (Poststempel gilt), mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.


2) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Hessen wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).


3) Die Mitgliederversammlung ist mit den jeweils anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.


4) Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.


5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über:
a) die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen,
b) die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
c) die Namen der vorgeschlagenen Bewerber,
d) sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber.
6) Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.

 

§10 Auflösung


1) Sofern sich die Bürgerliste Beselich auflösen sollte, soll das eventuell vorhandene Vermögen einer noch näher zu bezeichneten gemeinnützigen Einrichtung zu Gute kommen.

 

§11 Inkrafttreten


1) Diese Satzung ist nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vom 09.02.2011 in Kraft getreten.

 

Die Neufassung der Satzung wurde durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedsversammlung vom 27.10.16 wirksam.

 

 

Satzung der Bürgerliste Beselich - 1. Änderung 2016
Satzung der Bürgerliste Beselich 2016.pd[...]
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